Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

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Artikel 1.          Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Angebote und Vereinbarungen zwischen 123 Kartonnachmass.de / 123 Kartonnen Dozen, im Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet, und einer Gegenpartei, für die der Lieferant diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern diese Bedingungen dies nicht tun von den Parteien ausdrücklich schriftlich abgewichen wird.
  2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit dem Lieferanten, zu deren Ausführung der Lieferant Dritte einbeziehen muss.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden auch für die Mitarbeiter des Lieferanten und seine Geschäftsleitung sowie für alle Personen verfasst, die vom Lieferanten für einen Auftrag beauftragt wurden, oder für alle Personen, für deren Handlungen oder Unterlassungen der Lieferant haftbar gemacht werden könnte.
  4. Die Anwendbarkeit von Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig. Der Lieferant und die Gegenpartei werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die ungültigen oder ungültigen Bestimmungen ersetzen, wobei Zweck und Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  6. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Erläuterung „im Geiste“ dieser Bestimmungen erfolgen.
  7. Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, ist diese Situation im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
  8. Wenn der Lieferant nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass der Lieferant in irgendeiner Weise das Recht verliert, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen und Bedingungen in anderen Fällen.

Artikel 2           Kostenvoranschläge und Angebote

  1. Alle Kostenvoranschläge und Angebote des Lieferanten sind freibleibend, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist festgelegt. Ein Angebot oder Angebot erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.
  2. Der Lieferant kann nicht an seinen Kostenvoranschlägen oder Angeboten festgehalten werden, wenn die Gegenpartei nach vernünftigem Ermessen verstehen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthalten.
  3. Die in einem Angebot oder Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, aller im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterbringungs-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  4. Wenn die Annahme (auch in geringfügigen Punkten) von dem in der Offerte oder im Angebot enthaltenen Angebot abweicht, ist der Lieferant nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Lieferant gibt etwas anderes an.
  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Lieferanten nicht, einen Teil des Auftrags für einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

Artikel 3           Vertragsdauer; Lieferzeiten, Durchführung und Änderung des Vertrages

  1. Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, die Art des Vertrags bestimmt etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
  2. Wenn eine Frist für die Fertigstellung bestimmter Aktivitäten oder für die Lieferung bestimmter Artikel vereinbart oder festgelegt wurde, handelt es sich niemals um eine strenge Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei den Lieferanten daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Lieferanten ist eine angemessene Frist zur Durchführung des Vertrages einzuräumen.
  3. Wenn der Lieferant für die Ausführung des Vertrags Informationen von der Gegenpartei benötigt, beginnt die Ausführungsfrist erst, wenn die Gegenpartei dem Lieferanten diese Informationen korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
  4. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Lieferanten. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren in dem Moment zu übernehmen, in dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Gegenpartei die Annahme verweigert oder bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, nachlässig ist, ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.
  5. Der Lieferant hat das Recht, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  6. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen.
  7. Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann der Lieferant die Ausführung der Teile aussetzen, die zu einer folgenden Phase gehören, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
  8. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, ihn zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache anpassen. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt der Vereinbarung, sei es auf Wunsch oder Anweisung der Gegenpartei, der zuständigen Behörden usw., geändert wird und die Vereinbarung infolgedessen in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht geändert wird, dies kann auch Folgen für das haben, was ursprünglich vereinbart wurde. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. Der Lieferant wird so weit wie möglich im Voraus ein Preisangebot machen. Ferner kann durch Vertragsänderung die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist geändert werden. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.
  9. Wenn der Vertrag geändert wird, einschließlich einer Ergänzung, ist der Lieferant berechtigt, ihn erst umzusetzen, nachdem die Genehmigung durch die autorisierte Person des Lieferanten erteilt wurde und die Gegenpartei dem Preis und anderen Bedingungen für die Umsetzung zugestimmt hat. einschließlich des zu bestimmenden Zeitpunkts, zu dem sie umgesetzt wird. Die Nicht- oder Nichtausführung des geänderten Vertrags stellt weder eine Vertragsverletzung seitens des Lieferanten dar, noch ist dies ein Grund für die Gegenpartei, den Vertrag zu kündigen.
  10. Ohne in Verzug zu geraten, kann der Lieferant einen Antrag auf Vertragsänderung ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen haben könnte, beispielsweise für die in diesem Zusammenhang auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Waren.
  11. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht ordnungsgemäß nachkommt, haftet die Gegenpartei für alle Schäden (einschließlich Kosten), die dem Lieferanten direkt oder indirekt daraus entstehen.
  12. Wenn der Lieferant mit der Gegenpartei einen Festpreis vereinbart, ist der Lieferant dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung zur Folge hat aufgrund einer Befugnis oder Verpflichtung aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften oder aufgrund einer Erhöhung der Rohstoffpreise, Löhne usw. oder aus anderen Gründen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
  13. Beträgt die Preiserhöhung anders als infolge einer Vertragsänderung mehr als 10 % und erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss, so ist nur die Gegenpartei berechtigt, sich auf Titel 5 Abschnitt 3 zu berufen des Buches 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, der Lieferant ist dann immer noch bereit, den Vertrag auf der Grundlage dessen zu erfüllen, was ursprünglich vereinbart wurde, oder wenn die Preiserhöhung auf eine Behörde zurückzuführen ist oder eine gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten besteht oder vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgen wird.

Artikel 4           Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags

  1. Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn: die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt; Umstände, die dem Lieferanten nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, geben Anlass zu der Befürchtung, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird; die Gegenpartei wurde aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, als der Vertrag abgeschlossen wurde, und diese Sicherheit wird nicht geleistet oder ist unzureichend; Wenn aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei vom Lieferanten nicht mehr erwartet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
  2. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht erwarten lassen Lieferanten erforderlich.
  3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen des Lieferanten gegen die Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Stellt der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen ein, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  4. Wenn der Lieferant eine Aussetzung oder Auflösung vornimmt, ist er in keiner Weise verpflichtet, Schäden und Kosten zu ersetzen, die in irgendeiner Weise entstanden sind.
  5. Wenn die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen ist, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die direkt und indirekt dadurch entstanden sind.
  6. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt und diese Nichterfüllung die Auflösung rechtfertigt, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass er seinerseits verpflichtet ist, eine Entschädigung oder Entschädigung zu zahlen, während die Gegenpartei ist aufgrund einer Vertragsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet.
  7. Wird der Vertrag vom Lieferanten vorzeitig gekündigt, wird der Lieferant in Absprache mit der Gegenpartei die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten an Dritte veranlassen. Es sei denn, die Kündigung ist der Gegenpartei zuzurechnen. Wenn die Übertragung des Werks zusätzliche Kosten für den Lieferanten mit sich bringt, werden diese der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der angegebenen Frist zu bezahlen, sofern der Lieferant nichts anderes angibt.
  8. Bei Liquidation, (Antrag auf) Zahlungseinstellung oder Konkurs, Pfändung – ​​wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – auf Kosten der Gegenpartei, Umschuldung oder dergleichen andere Umstände, aufgrund derer die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es dem Lieferanten frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die Bestellung oder den Vertrag zu stornieren, ohne dass er seinerseits zu einer Entschädigung oder Entschädigung verpflichtet ist . In diesem Fall sind die Forderungen des Lieferanten gegen die Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.
  9. Wenn die Gegenpartei eine erteilte Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden die bestellten oder zu diesem Zweck vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger Liefer-, Entfernungs- und Lieferkosten und der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit in Rechnung gestellt voll an die Gegenpartei gebracht werden.

Artikel 5           Höhere Gewalt

  1. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn er daran aufgrund eines Umstands gehindert ist, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und nicht nach dem Gesetz, einem Rechtsakt oder allgemein zu seinen Lasten geht akzeptierte Standards kommen.
  2. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man unter höherer Gewalt, zusätzlich zu dem, was in dieser Hinsicht in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, aber die Folge davon sind der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Streiks im Unternehmen des Lieferanten oder Dritter eingeschlossen. Der Lieferant hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Der Lieferant kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als drei Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass die andere Partei zu einer Entschädigung verpflichtet ist.
  4. Soweit der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder auszuführende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist der Lieferant zur Erfüllung oder Erfüllung berechtigt der bereits erfüllte Teil wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es eine separate Vereinbarung.

Artikel 6           Zahlungs- und Inkassokosten

  1. Der Lieferant fakturiert grundsätzlich monatlich bei gleichzeitiger Zusendung einer Spezifikation. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Lieferanten anzugebende Weise in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich etwas anderes angegeben. Der Lieferant kann jederzeit einen Vorschuss verlangen. Der Lieferant kann seine Aktivitäten einstellen, wenn keine Vorauszahlung verfügbar ist.
  2. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, befindet sich die Gegenpartei rechtlich in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher, in diesem Fall sind die gesetzlichen Zinsen fällig. Die Zinsen auf den fälligen und zahlbaren Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des gesamten geschuldeten Betrags.
  3. Der Lieferant hat das Recht, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst zur Minderung der Kosten, dann zur Minderung der fälligen Zinsen und schließlich zur Minderung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verlangen.
  4. Der Lieferant kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Zuweisung der Zahlung bestimmt. Der Lieferant kann die vollständige Rückzahlung der Hauptforderung verweigern, wenn die ausstehenden und laufenden Zinsen und Inkassokosten nicht ebenfalls bezahlt werden.
  5. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, den von ihr dem Lieferanten geschuldeten Betrag aufzurechnen.
  6. Einwendungen gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei, die sich nicht auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) berufen kann, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus anderen Gründen auszusetzen.
  7. Wenn die Gegenpartei in Verzug ist oder mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug ist, trägt die Gegenpartei alle angemessenen Kosten, die für die außergerichtliche Erlangung einer Zahlung entstehen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Berechnungsmethode berechnet, derzeit die Berechnungsmethode nach Rapport Voorwerk II. Wenn dem Lieferanten jedoch höhere Kosten für die Einziehung entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, können die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Alle entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei erstattet. Die Gegenpartei schuldet auch Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.

Artikel 7           Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Vom Lieferanten gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
  3. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Lieferanten zu schützen.
  4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beschlagnahmen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren.
  5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und dem Lieferanten auf erstes Anfordern die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer möglichen Auszahlung der Versicherung stehen dem Lieferanten diese Token zu. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber dem Lieferanten im Voraus, bei allem zusammenzuarbeiten, was in diesem Zusammenhang (sich) als notwendig oder wünschenswert erweist.
  6. Für den Fall, dass der Lieferant seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei dem Lieferanten und vom Lieferanten zu bestimmenden Dritten im Voraus die uneingeschränkte und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich der Lieferant befindet Eigentum befindet und diese Sachen zurückzunehmen.

Artikel 8           Gewährleistungen, Recherchen und Reklamationen, Verjährungsfrist

  1. Die vom Lieferanten zu liefernden Waren erfüllen die üblichen Anforderungen und Standards, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise festgelegt werden können und für die sie bei normaler Verwendung in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel erwähnte Garantie gilt für Artikel, die für den Gebrauch innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst prüfen, ob ihre Verwendung für die Verwendung dort geeignet ist und ob sie die dafür festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall kann der Lieferant andere Garantien und andere Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder die auszuführenden Arbeiten festlegen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 24 Stunden nach Lieferung, sofern die Art der Lieferung nichts anderes vorschreibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Wenn die vom Lieferanten gewährte Garantie einen Artikel betrifft, der von einem Dritten hergestellt wurde, ist die Garantie auf die vom Hersteller des Artikels gewährte Garantie beschränkt, sofern nicht anders angegeben.
  3. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn ein Mangel entstanden ist oder entsteht aus unüberlegter oder unsachgemäßer Verwendung oder Verwendung nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, falscher Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder durch Dritte, wenn , ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten, der Gegenpartei oder Dritter Änderungen an dem Artikel vorgenommen oder versucht haben, andere Artikel daran angebracht wurden, die nicht daran angebracht werden sollten, oder wenn diese auf eine Weise verarbeitet oder verarbeitet wurden andere als die vorgeschriebenen. Die Gegenpartei hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wird oder darauf zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, einschließlich Wetterbedingungen (wie, aber nicht beschränkt auf, extreme Regenfälle oder Temperaturen) und so weiter.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu prüfen (oder untersuchen zu lassen), sobald ihr die Waren zur Verfügung gestellt oder die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden. Dabei sollte die Gegenpartei untersuchen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware der Vereinbarung entspricht und die Anforderungen erfüllt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Sichtbare Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung schriftlich gemeldet werden. Nicht erkennbare Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Lieferant angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss dem Lieferanten Gelegenheit geben, eine Beschwerde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
  5. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, setzt dies ihre Zahlungsverpflichtung nicht aus. In diesem Fall bleibt die Gegenpartei auch verpflichtet, die ansonsten bestellte Ware zu kaufen und zu bezahlen.
  6. Wird ein Mangel später gemeldet, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadensersatz.
  7. Wenn festgestellt wird, dass eine Ware mangelhaft ist und diesbezüglich rechtzeitig reklamiert wurde, wird der Lieferant die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt zurücksenden oder, falls eine Rücksendung nicht möglich ist, eine schriftliche Mitteilung diesbezüglich dem Mangel durch die Gegenpartei nach Wahl des Lieferanten ersetzen oder reparieren lassen oder der Gegenpartei eine Ersatzentschädigung dafür zahlen. Im Falle eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, die ersetzte Sache an den Lieferanten zurückzugeben und das Eigentum daran auf den Lieferanten zu übertragen, sofern der Lieferant nichts anderes angibt.
  8. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, werden die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der dem Lieferanten dadurch entstandenen Untersuchungskosten, vollständig von der Gegenpartei getragen.
  9. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen den Lieferanten und die vom Lieferanten an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten ein Jahr.

Artikel 9           Haftung

  1. Falls der Lieferant haftbar sein sollte, ist diese Haftung auf das beschränkt, was in dieser Bestimmung geregelt ist.
  2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass sich der Lieferant auf falsche und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die von oder im Namen der Gegenpartei bereitgestellt wurden.
  3. Sollte der Lieferant für irgendwelche Schäden haften, ist die Haftung des Lieferanten auf den einmaligen Rechnungswert der Bestellung beschränkt, zumindest auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.
  4. Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall immer auf den Betrag beschränkt, der gegebenenfalls von seinem Versicherer ausgezahlt wird.
  5. Der Lieferant haftet nur für direkte Schäden.
  6. Unter direktem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung von Ursache und Umfang des Schadens zu verstehen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, alle angemessenen Kosten, die zum Ersatz der mangelhaften Leistung des Lieferanten entstanden sind . die Vertragserfüllung zu erreichen, soweit diese dem Lieferanten zuzurechnen sind, und angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben und Bedingungen.
  7. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung.
  8. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruht.

Artikel 10 Gefahrenübergang

  1. Das Dungeon-, Wertminderungs- und Dungeon-Risiko geht von dem Moment an auf die Gegenpartei über, in dem die Angelegenheit unter die Kontrolle der Gegenpartei gebracht wird.

Artikel 11 Entschädigung

  1. Die Gegenpartei stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages einen Schaden erleiden und dessen Ursache auf andere als den Lieferanten zurückzuführen ist.
  2. Indien-Lieferant auf dieser Grundlage von Dritten verwiesen werden kann, ist die Gegenpartei verpflichtet, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu helfen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall möglicherweise von ihr überwacht wurde. Darf keiner der Teile im Gebäude verbleiben und angemessene Maßnahmen ergreifen, so hat sich der Lieferant ohne Inverzugsetzung durchgesetzt. Alle Kosten für Störsender zum Zweck der Hebelwirkung am Anfang, gehen vollständig zur Berechnung des Risikos der Gegenpartei.

Artikel 12 Geistiges Eigentum

  1. Lieferanten behalten sich das Recht vor, Befugnisse gemäß dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums auszuüben. Der Lieferant hat das Recht, das auf seiner Seite entwickelte Wissen auch für andere Zwecke zu verwenden, sofern Der Den nicht ausdrücklich von der Gegenpartei erhaltene Informationen zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 13 Transport

  1. Indien-Zusteller für den Transport der vorgesehenen Ziele.
  2. Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Transport von Gegenständen zu den Aktivitäten des Unternehmens nicht durch eigene Transportmittel erfolgt, gelten für den Transport die Allgemeinen Transportbedingungen oder die CMR-Bedingungen.
  3. Sofern der Transport nicht durch eigene Transportmittel erfolgt, ist die Ware während des Transports nicht versichert. Hierfür hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.
  4. Wenn sich herausstellt, dass eine Lieferung an den vom Kunden angegebenen Ort nicht möglich ist, gehen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu Lasten des Kunden.
  5. Die Lieferung erfolgt immer neben dem Fahrzeug, das die Artikel anliefert. Der Kunde ist verpflichtet, die Artikel dort entgegenzunehmen. Der Käufer ist zusammen mit dem Lieferanten für das Abladen der Ware verantwortlich. Unterlässt der Kunde dies, gehen die dem Lieferanten dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten

Artikel 14         Stornierung

  1. Die Stornierung einer Vereinbarung (Bestellung) durch die andere Partei ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht möglich. Der Rücktrittsantrag ist schriftlich an den Lieferanten zu richten.
  2. Wenn der Rücktrittsantrag vom Lieferanten angenommen wird, ist der Lieferant berechtigt, Bedingungen an diesen Vertrag zu knüpfen.

Artikel 15         Auflösung

  1. Wenn die andere Partei eine ihrer Verpflichtungen aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, sowie im Falle der verspäteten Zahlung von einforderbaren Beträgen, Zahlungsunterbrechung, Antrag auf Zahlungsaufschub , Konkursantrag, Beantragung eines Umschuldungsverfahrens oder Vormundschaft der anderen Partei oder im Falle der Liquidation des Unternehmens der anderen Partei, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen sowie andere nicht ausgeführte Verträge zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei, ohne dass eine Inverzugsetzung und/oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, und Schadensersatz zu fordern.

Artikel 16         Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Alle Rechtsbeziehungen, an denen der Lieferant beteiligt ist, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ansässig ist. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Lieferanten zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Lieferant hat jedoch das Recht, die Streitigkeit dem zuständigen Gericht nach dem Gesetz vorzulegen.
  3. Die Parteien wenden sich erst dann an die Gerichte, nachdem sie alle Anstrengungen unternommen haben, um eine Streitigkeit in gegenseitiger Absprache beizulegen.

Artikel 17         Ort und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer hinterlegt.
  2. Maßgebend ist stets die zuletzt hinterlegte bzw. zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit dem Lieferanten geltende Fassung.
  3. Maßgebend für deren Erläuterung ist immer der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen